Datenschutzgrundverordnung

 

 

Bilddaufnahmen sind daher zunächst nach Art. 6
Abs. 1
DSGVO verboten, wenn sie nicht auf
eine
Einwilligung oder auf eine andere Rechtfertigung gestützt werden können.
Bei Bildaufnahmen von Menschenmengen können in der Regel keine Einwilligungen
eingeholt werden und diese daher auch nicht auf den Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1
lit. a DSGVO
gestützt werden. Dies wäre bei Bildaufnahmen von Wahrzeichen,
Sehenswürdigkeiten sowie Sportereignissen für einen einzelnen Fotografen auch gar nicht
durchführbar.

Quelle: "Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit - Vermerk zur rechtlichen Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO